Schulordnung

An unserer Schule begegnen wir uns rücksichtsvoll, tolerant, wohlwollend und mit Respekt. Damit der tägliche Schulunterricht funktioniert, müssen Regeln eingehalten werden. Deshalb wurde diese Schulordnung ausgearbeitet. Als Basis dienen das Schulgesetz (SG) und die Verordnung über die Volksschule (VV) des Kantons Aargau.

Bei Verstössen gegen die Schulordnung wird, wenn nicht anders beschrieben, gemäss dem Disziplinarleitfaden der Schule Oftringen eine Disziplinarmassnahme angeordnet.

 

1. Pflichten der Schülerinnen und Schüler

Schulbesuch:

Die Schülerinnen und Schüler sind gemäss §11 Abs. 1 VV zu pünktlichem und regelmässigem Schulbesuch verpflichtet. Sie haben gemäss §12 Abs. 1 VV den Anweisungen der Lehrpersonen Folge zu leisten.

Kleidung:

Schülerinnen und Schüler erscheinen gemäss §24 Abs. 1b VV in angemessener Kleidung zum Unterricht. Im Weiteren gilt die Kleiderordnung der Schule Oftringen, welche ab 1. August 2019 auf der Homepage der Schule (Organisation, Auftrag und Leitbild) zu finden ist.

Verhalten:

Die Schule pflegt eine Null-Toleranz gegenüber Gewalt. Die Schülerinnen und Schüler sind angehalten, keine verletzenden, beleidigenden und ausgrenzenden Handlungen an Dritten auszuüben. Bei Kenntnisnahme von Gewaltvorfällen wird die Schule angemessene Konsequenzen einleiten. Die Schule verweist zudem auf das Recht der Konfliktparteien oder des Einzelnen für ein klärendes Gespräch bei der Schulsozialarbeit. Bei schweren Vorfällen liegt die Verantwortung für eine Anzeige bei der Polizei bei den Erziehungsberechtigten.

Schulbeginn, Pausen:
Das Schulhaus darf erst mit dem Läuten der Schulhausglocke betreten werden.

Die grosse Pause wird grundsätzlich im Freien verbracht. In den Pausen dürfen die Schülerinnen und Schüler das Schulareal nur mit Erlaubnis einer Lehrperson verlassen. Das widerrechtliche Verlassen des Pausenareals wird durch die Klassenlehrperson bestraft.

Schulmaterial, Gebäude, Mobiliar:
Die an die Schülerinnen und Schüler unentgeltlich abgegebenen Lehrmittel bleiben Eigentum der Schule und sind gemäss §12 Abs. 1 VV sorgfältig zu behandeln. Beschädigtes oder verlorenes Schulmaterial wird auf Kosten der Erziehungsberechtigten der fehlbaren Schülerinnen und Schüler ersetzt. Beschädigungen an Gebäuden und Mobiliar werden der Stufenleitung gemeldet. Die Kosten für die Instandsetzung oder die Ersatzbeschaffung werden den Verursachern in Rechnung gestellt. Je nach Schwere erfolgt eine Disziplinarmassnahme oder eine Anzeige.
Die Turnhallen dürfen nur mit Hallenschuhen (sauber, ohne abfärbende Sohlen) betreten werden.

Elektronische Geräte:

In den Schulhäusern müssen elektronische Geräte (Natel, Musikgeräte, Kopfhörer, Smartwatches mit Kommunikationsfunktion) ausgeschaltet und in Taschen versorgt sein. Bei einem Verstoss gegen diese Anordnung wird das Gerät von den Lehrpersonen eingezogen, diese können nach dem Unterricht wieder abgeholt werden.

Internet/Chat-Foren:

Es dürfen keine Fotos, Audio-Dateien, Kommentare oder andere Informationen über Schülerinnen und Schüler oder Lehrpersonen gegen deren Willen und ohne ihre Kenntnis im Internet veröffentlicht werden. Generell gilt, dass keine pornografischen, rassistischen, diskriminierenden, beleidigenden Inhalte über Internet und andere Kommunikationskanäle konsumiert, gespeichert oder verbreitet werden. Zuwiderhandlungen können von der Schulleitung sanktioniert und/oder zur Anzeige gebracht werden.

Videoaufnahmen im Schulunterricht:

Das Analysieren von Videoaufnahmen im Schulunterricht kann ein Hilfsmittel zur Förderung von Bewegungsabläufen v.a. im Sport- und Musikunterricht sein. Videoaufnahmen können in allen Unterrichtsfächern die Qualität der Beurteilung und deren Besprechung erhöhen. Für Videoaufnahmen im Unterricht werden schuleigene Tablets oder Smartphones verwendet, die Aufnahmen werden nach der Besprechung/Benotung gelöscht.

Homepage der Schule (www.schule-oftringen.ch):

Stimmungsbilder oder Videosequenzen aus dem Unterricht können auf der Homepage der Schule veröffentlicht werden, um Einblick in den Schulalltag zu gewähren. Einzelaufnahmen sowie unvorteilhafte Aufnahmen von Schülerinnen und Schülern werden dabei vermieden. Sollten Erziehungsberechtigte oder deren Kinder mit der Veröffentlichung einer Aufnahme nicht einverstanden sein und dies melden, wird das entsprechende Bild umgehend von der Homepage entfernt.

Rauchen:

Das Mitbringen und Konsumieren von Raucherwaren (inkl. sämtlicher E-Rauchwaren) ist für Schülerinnen und Schüler gemäss §12 Abs. 2a VV nicht erlaubt, während des ordentlichen Schulbetriebs (07.00 Uhr bis 18.00 Uhr) oder während Schulanlässen ausserhalb dieser Zeiten, weder auf dem Schulareal noch in Sichtweite der Schulanlagen. Bei Zuwiderhandlung wird gemäss dem Bussenkatalog gehandelt.

Alkohol, Drogen, Waffen:

Das Mitbringen und Konsumieren von Alkohol und anderen Suchtmitteln ist für Schülerinnen und Schüler gemäss §12 Abs. 2a VV nicht erlaubt, während des ordentlichen Schulbetriebs (07.00 Uhr bis 18.00 Uhr) oder während Schulanlässen ausserhalb dieser Zeiten, weder auf dem Schulareal noch in Sichtweite der Schulanlagen.

Besteht bei Schülerinnen und Schülern der Verdacht auf Konsum von Alkohol und Drogen oder tragen sie Waffen oder deren Imitate bei sich, erfolgt aufgrund §12 Abs. 2a und b VV eine Meldung an die Stufenleitung, welche die nötigen Massnahmen einleitet. Der Besitz von Drogen oder der Handel damit wird in jedem Fall von der Schulleitung zur Anzeige gebracht.

Diebstahl:

Jeder Diebstahl wird der Stufenleitung gemeldet. Je nach Schwere erfolgt eine Disziplinarmassnahme und/oder eine Anzeige.

Unterschriften-/Urkundenfälschung:

Besteht der Verdacht, dass eine Schülerin oder ein Schüler eine Unterschrift gefälscht hat, werden auf jeden Fall die Eltern informiert und es wird eine Disziplinarmassnahme geprüft. Bei einer Urkundenfälschung (Zwischenbericht, Zeugnis) kann das Unterschriftfälschen auch eine Anzeige bei der Polizei zur Folge haben.

Velohelme:

Da die Schülerinnen und Schüler in einem Sonderstatusverhältnis sind und die Lehrperson die Aufsichtspflicht zu erfüllen hat, müssen die Schülerinnen und Schüler bei besonderen Schulanlässen zweckmässig ausgerüstet sein. Dazu gehört bei der Nutzung des Velos das Tragen eines Velohelms.

 

2. Pflichten der Erziehungsberechtigten

Gemäss §37 SG sind die Erziehungsberechtigten dafür verantwortlich, dass ihr schulpflichtiges Kind die Schule regelmässig besucht. Erziehungsberechtigte, die ihr schulpflichtiges Kind nicht zum Schulbesuch anhalten oder ohne zureichende Begründung vom Schulbesuch fernhalten, werden von der Klassenlehrperson via Stufenleitung der Leitung Gesamtschule gemeldet. Diese mahnt die Erziehungsberechtigten und bestraft im Wiederholungsfalle mit einer Busse oder zeigt die Eltern bei der Staatsanwaltschaft an, falls die Abwesenheit länger als 3 Tage dauert.

Die Teilnahme an Elterngesprächen und Elternabenden ist gemäss §36a Abs. 2 SG verbindlich.

 

3. Absenzen

Ist es einer Schülerin oder einem Schüler aufgrund Krankheit oder eines anderen unvorhersehbaren Grundes nicht möglich den Unterricht zu besuchen, haben die Erziehungsberechtigten gemäss §15 Abs. 1 VV vor Unterrichtsbeginn der Klassen- oder Fachlehrperson den Grund der Abwesenheit per Klapp mitzuteilen. Auf Verlangen der Schule haben die Erziehungsberechtigten ein ärztliches Zeugnis vorzulegen.
Gemäss Schulgesetz werden an der Oberstufe die unentschuldigten Absenzen von Schülerinnen und Schülern im Zwischenbericht und im Jahreszeugnis ausgewiesen.
Gemäss §15 Abs. 2 VV meldet die Klassenlehrperson unentschuldigte oder ungenügend begründete Absenzen der Stufenleitung.

 

4. Freie Schulhalbtage

Schülerinnen und Schüler haben gemäss § 38 Abs. 1 SG Anspruch auf einen freien Schulhalbtag pro Quartal. Dieser muss gemäss §16 Abs. 2 VV mindestens 2 ganze Schultage im Voraus der Lehrperson (bei mehreren Lehrpersonen der Klassenlehrperson) mitgeteilt werden.

Beispiele:

Für einen freien Schul(halb)tag am Donnerstag muss das Gesuch bis spätestens am Montag eingereicht werden.

Für einen freien Schul(halb)tag am Montag, muss das Gesuch spätestens am Mittwoch eingereicht werden.
Schulferientage und Wochenenden gelten nicht als Schultage.

Die freien Schulhalbtage können innerhalb eines Schuljahres zusammengefasst werden. Sie können auch direkt vor oder nach den Ferien bezogen, dürfen jedoch nicht an Schulanlässen bezogen werden.

 

5. Urlaube und Dispensationen gemäss §13 und 14 VV

Lehrpersonen entscheiden auf Gesuch über Dispensationen bei ausserordentlichen Anlässen im persönlichen Umfeld der Schülerinnen und Schüler wie z.B. hohe religiöse Feiertage, Teilnahme an bedeutenden wissenschaftlichen, kulturellen und sportlichen Anlässen bis zu 2 Tagen, Schnupperlehren bis zu 5 Tagen. Das Gesuch ist der Lehrperson mindestens 2 Schultage im Voraus vorzulegen.

Für alle anderen Gründe oder längere Dispensationen als oben aufgeführt sind, ist mindestens eine Woche im Voraus ein schriftliches Gesuch an die Stufenleitung zu richten. Urlaubsgesuche über einer Woche müssen an den Leiter Gesamtschule gestellt werden.

Über eine Dispensation einzelner Schülerinnen und Schüler, insbesondere bei länger dauernder Abwahl eines Pflichtfachs, entscheidet das BKS.

 

6. Schulweg

Der Schulweg liegt in der Verantwortung der Erziehungsberechtigten.

Ab dem 3. Schuljahr dürfen die Schülerinnen und Schüler für den Schulweg das Fahrrad/Trottinet benützen. Für Schülerinnen und Schüler, die bereits vor dem 3. Schuljahr den Schulweg mit dem Fahrrad/Trottinet zurücklegen möchten, ist ein Gesuch bei der Stufenleitung einzureichen.

Das Befahren der Pausenplätze des Schulareals ist von 7 – 18 Uhr nicht gestattet. Fahrräder, Trottinets, E-Bikes und E-Scooter sind auf dem Areal zu stossen und in den zugeteilten Ständern abzustellen. Mofas dürfen ausschliesslich östlich der Oberfeldhallen geparkt werden. Das Parkieren von Rollern und Motorrädern ist den Schülerinnen und Schülern auf dem Schulareal nicht gestattet.

 

7. Haftung bei Diebstählen und Sachbeschädigungen

Wertgegenstände sind nicht in der Garderobe (inkl. Turngarderobe) aufzubewahren. Die Schule haftet nicht für Diebstähle von persönlichem Eigentum der Schülerinnen und Schüler. Sachbeschädigungen an Fahrrädern, Mofas und anderen Transportmitteln sind nicht gedeckt. Diese Regelungen gelten auch für Ausflüge und Lager.

Zum Schutz der Gebäude und Einrichtungen werden diese videoüberwacht. Die Aufnahmen unterliegen den Datenschutzbestimmungen. Das Reglement Videoüberwachung kann unter www.oftringen.ch heruntergeladen werden.

 

8. Unfallversicherung

Die Heilungskosten sind bei der Krankenkasse der Schülerinnen und Schüler bzw. Kindergartenkinder versichert. Selbstbehalte und Franchisen der Krankenkasse gehen zu Lasten der Verunfallten bzw. deren Erziehungsberechtigten.
Die Gemeinde verfügt über eine Schulunfallversicherung, welche die Risiken Invalidität und Todesfall sowie die allfällig eingesetzten Transportmittel (in Ergänzung zur Krankenkasse) einschliesst.

 

9. Rechte der Schülerinnen und Schüler und der Erziehungsberechtigten

Die Schülerinnen und Schüler wie auch ihre Eltern haben gemäss §22 Abs. 1 VV das Recht, von den Lehrpersonen und der Schulleitung in schulischen und persönlichen Angelegenheiten angehört zu werden.

Die Erziehungsberechtigten haben jederzeit die Möglichkeit, den Unterricht ihrer Kinder zu besuchen. Für ein persönliches Gespräch mit der Klassenlehrperson ist eine vorherige Ankündigung erwünscht.

Können Schulfragen zwischen Erziehungsberechtigten und Lehrpersonen nicht durch das direkte Gespräch gelöst werden, können beide Seiten die Stufenleitung, oder im Nachgang den Leiter Gesamtschule, zuziehen.

Die Schulleitung, die Liegenschaftsdienste und der Gemeinderat üben das Hausrecht aus. Externe Personen, welche sich nicht an die Schulordnung halten, werden des Platzes verwiesen und der Polizei gemeldet. Im Weiteren gelten die Schulhausordnungen der einzelnen Schulhäuser.

 

Kindergartenordnung

Der Kindergarten gehört zur Volksschule und unterstützt die Eltern bei der Erziehung der vorschulpflichtigen Kinder. Er fördert das Kind auf spielerische Art in seiner Entwicklung und bereitet es für den Übertritt in die Primarschule vor. 

Die Kinder sollen sich in unseren Kindergärten wohl fühlen. Wir begegnen uns rücksichtsvoll, tolerant, wohlwollend und mit Respekt. 

Damit der tägliche Kindergartenunterricht jedoch funktioniert, müssen nachfolgende Regeln eingehalten werden: 

1. Besuch des Kindergartens 

Der Besuch des Kindergartens ist obligatorisch. Die Eltern sind verpflichtet, ihr Kind nach Stundenplan, pünktlich zum Besuch des Kindergartens zu schicken. 

2. Deutsch als Zweitsprachenunterricht (DAZ) 

Fremdsprachige Kinder besuchen innerhalb der Kindergartenzeit den Deutschunterricht. Die Kosten werden von Kanton und Gemeinde getragen. 

3. Kleider, Verpflegung, Pause 

Innerhalb des Kindergartens müssen die Kinder geschlossene Hausschuhe tragen, die sich zum Hüpfen und Springen eignen. Die Kinder kommen gepflegt und zweckmässig gekleidet in den Kindergarten. 
Wir legen Wert auf eine gesunde Ernährung. Als Zwischenverpflegung eignen sich vor allem Obst, Gemüse und Brot. 
Die grosse Pause wird grundsätzlich im Freien verbracht. Das Verlassen des Pausenareals/Gartens ist nicht erlaubt. 

4. Zusammenarbeit 

Bei Fragen, Anliegen oder Problemen, die im Zusammenhang mit den Kindern bzw. dem Kindergarten stehen, ist die Kindergartenlehrperson gerne zu einem Gespräch bereit. Die Kindergartenleitung bietet den Eltern bei Unklarheiten oder Schwierigkeiten Hilfe und Unterstützung an. 
Im Weiteren gelten die Regelungen der einzelnen Kindergärten. 

5. Kindergartenweg 

Auf dem Weg in den Kindergarten kann Ihr Kind seine Selbständigkeit stärken und weiterentwickeln. Begleiten Sie Ihr Kind am Anfang zu Fuss in den Kindergarten und helfen Sie ihm, den Weg schrittweise selber zu bewältigen. 

Die Leuchtweste wird zur Sicherheit des Kindes auf dem Kindergartenweg immer getragen. 

6. Präsenzzeiten 

1. Kindergartenjahr: 4 Vormittage 1 Nachmittag 
2. Kindergartenjahr: 5 Vormittage 1 Nachmittag 

Den genauen Stundenplan erhalten Sie von der Klassenlehrperson. 

7. Spiel im Freien 

Wir gehen in der Regel jeden Tag und bei jedem Wetter ins Freie.        
Die Kleidung der Kinder sollte dem jeweiligen Wetter entsprechen. 

Regenhosen, Regenjacke mit Kapuze, Sonnenhut, Winterkleider, wetterfeste Schuhe.  

8. Znüni 

Bitte geben Sie Ihrem Kind ein gesundes Znüni mit in den Kindergarten.  

Obst, Gemüse und Brot eignen sich gut. 

Eventuell ungesüsste Getränke in wiederverschliessbaren Flaschen. 
Die Kinder können im Kindergarten jederzeit Wasser trinken. 

9. Turnen 

Der Turnunterricht findet nach Stundenplan während der Unterrichtszeit statt. 

Dazu brauchen die Kinder im Rucksack: 

Turnschuhe (keine schwarzen Sohlen) oder „Turnschläppli“ 
Turnhosen 
T-Shirt 

Die Kleider sollen gross genug sein, damit sich die Kinder selbständig umziehen können. 

10. Medizinisches Notfallblatt 

Bitte füllen Sie das medizinische Notfallblatt, das Sie zu Beginn des Schuljahres erhalten, sorgfältig aus.  

11. Krankheit 

Schicken Sie Ihr Kind nicht in den Kindergarten, wenn es krank ist oder sich unwohl fühlt. 

Bitte melden Sie Ihr Kind spätestens eine Viertelstunde vor Unterrichtsbeginn via Klapp im Kindergarten ab. 

Beachten Sie bitte, dass Ihr Kind mindestens einen Tag ohne Medikamente fieberfrei sein muss, bevor es wieder in den Kindergarten kommt. 

12. Neue Telefonnummern und E-Mail-Adressen 

Bitte neue Kontaktdaten umgehend der Klassenlehrperson melden. 

13. Elternabend 

Einladungen, Informationen und Anmeldungen zu den Elternabenden erhalten Sie frühzeitig von der Klassenlehrperson. 

Elternabende finden generell ohne Kinder statt und sind verpflichtend. 

14. Elterngespräche 

In jedem Kindergartenjahr findet mind. ein Elterngespräch statt. Sie werden von der Lehrperson Terminvorschläge erhalten. 

Bei zusätzlichem Gesprächsbedarf wenden Sie sich bitte an die Klassenlehrperson, um dafür einen geeigneten Zeitpunkt zu vereinbaren. 

15. Informationen aus dem Kindergarten 

Die meisten Informationen erhalten Sie via Klapp. Vereinzelt bringt Ihr Kind Briefe in einer Posttasche nach Hause. 

Sie erhalten jeweils einen Quartalsplan, dem Sie alle verbindlichen Termine und Aktivitäten des Kindergartens entnehmen können. 

Die Posttasche bringt das Kind wieder zurück in den Kindergarten. 

16. Weitere Fachpersonen im Kindergarten

Neben der Klassenlehrperson sind noch weitere Fachpersonen im Kindergarten tätig.

Zusatzkindergartenlehrpersonen
Grosse Kindergartenklassen werden von einer Zusatzlehrperson unterstützt. Aus diesem Grund unterrichten an bestimmten Halbtagen zwei oder mehrere Lehrpersonen. 

Schulische Heilpädagogik – SHP
Die Schulische HeilpädagogIn unterstützt einzelne Kinder und Kleingruppen während der Unterrichtszeit. Die Eltern werden darüber informiert. Diese Unterstützung trägt zum Lernerfolg Ihres Kindes bei.  

Deutsch als Zweitsprache – DaZ
Die DaZ-Lehrperson fördert fremdsprachige Kinder innerhalb der Unterrichtszeiten.  

Schulsozialarbeit - SSA
Dieses Angebot können auch die Eltern in Anspruch nehmen. 

Zahnpflege
Die Zahnpflegerin besucht uns mehrmals jährlich im Kindergarten. Spielerisch erfahren die Kinder vieles über die Zahnpflege und üben gleichzeitig, ihre Zähne zu putzen. 

Logopädie
Die Logopädin wird im 1. Kindergartenjahr bei Kindern mit Auffälligkeiten im Sprachererb präventiv eine Standortbestimmung zur Sprachentwicklung durchführen. Sie werden im Voraus schriftlich darüber informiert. 

Verkehrserziehung
Im ersten Quartal erhalten die Kinder an einem Halbtag Verkehrsunterricht.
Die Kinder üben dabei das Verhalten im Strassenverkehr.  
Zuständig ist die Regionalpolizei Zofingen. 

17. Weitere Angebote in der Gemeinde oder der näheren Umgebung 

Schulbus
In einzelnen Kindergärten werden die Kinder mit dem Schulbus ins Turnen oder in den Wald gebracht, da die Distanzen zu den Örtlichkeiten zu gross sind. 
Ist dies für Ihr Kind der Fall, werden Sie von der Kindergartenlehrperson informiert. 

J+S Kids
Anmeldeformulare für zusätzliches polysportives Bewegungsangebot werden über den Kindergarten/Schule abgegeben. 

MuKi – Deutsch
Fremdsprachige Mütter haben in Oftringen die Möglichkeit, Deutsch zu lernen. 
Die Kinder im Vorschulalter können in den Unterricht mitgenommen werden und sind in dieser Zeit betreut. 
Weitere Informationen erhalten Sie bei der Kindergartenlehrperson.  

Bibliothek
In der Bibliothek im Oberfeldschulhaus finden Sie viele Kinder- und Jugendbücher, die Sie ausleihen können. 

Ludothek
In der Ludothek in Zofingen finden Sie verschiedenste Spielmaterialien, ebenfalls zum Ausleihen. 

Mittagstisch / Tagesstruktur meet & eat
Weitere Informationen finden Sie auf unserer Homepage www.schule-oftringen.ch. 

Obristhof
In der Freizeitanlage Obristhof findet jeweils am Donnerstag ein Mittagstisch statt. Kindergartenkinder können auf Anfrage aufgenommen werden. 

Weitere wichtige Informationen
Die Adressen zu weiteren wichtigen Angaben finden Sie auf unserer Homepage. 
Wir danken Ihnen für die Kenntnisnahme und freuen uns auf eine vertrauensvolle und offene Zusammenarbeit.

 

Leitung Kindergarten 

 

Lehrpersonen Kindergarten